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Unesco-Dekade

Werden Sie Mitglied im Umweltbüro Nord e.V.!

Achtung! Das ist eine Archiv-Seite! Das Umweltbüro hat sich im Jahr 2023 umbenannt, heißt jetzt „Umweltprojekte Nord e.V.“ und präsentiert sich jetzt auf https://umweltprojekte-nord.de

Sie können - bitte schriftlich! - die Mitgliedschaft beantragen, wenn Sie unsere Satzung anerkennen und bereit sind, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Er beträgt 25 Euro pro Jahr (ermäßigt 12,50 Euro). Die Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar. Bitte verwenden Sie unseren Aufnahmeantrag!

Aufnahmeantrag - Umweltbüro Nord e.V.

Ich möchte Mitglied im Umweltbüro Nord e. V. werden. Die Satzung des Vereines erkenne ich an.

O Ich zahle den Beitrag von 60,- Euro im Jahr.

O Ich bin arbeitslos / Schüler / Student und zahle den ermäßigten Beitrag von 15,00 Euro pro Jahr.

Ich überweise meinen Mitgliedsbeitrag auf das Vereinskonto DE92 1505 0500 0100 0736 11 , Sparkasse Vorpommern.

Absender:

Straße:

PLZ, Ort:

Telefon/E-Mail:

Datum, Unterschrift:
 

Bitte drucken Sie sich den Antrag aus und senden Sie ihn vollständig ausgefüllt und unterschrieben an Umweltbüro Nord e.V., Tribseer Str. 28, 18439 Stralsund!

Sie erhalten umgehend eine Bestätigung ihrer Mitgliedschaft sowie aktuelle Informationen.

 

Umweltbüro Nord e.V. - Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Umweltbüro Nord e.V.".

§ 2 Sitz

Sitz des Vereins ist die Hansestadt Stralsund.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes.
Die gewonnenen Erkenntnisse sollen allen Bürgern und Institutionen zur Verfügung stehen.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

§ 4 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen sowie Eigenerwirtschaftung.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zuwendungen.

(4) Näheres kann in einer Finanzordnung geregelt werden, welche der Vorstand erläßt.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung, welche die Satzung des Umweltbüro Nord e.V. schriftlich anerkennt und bereit ist, dem Vereinszweck zu dienen, kann Mitglied im Verein werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird gültig durch Übergabe der Mitgliedskarte und die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Vorstand kann Anträge auf Mitgliedschaft zurückweisen, wenn es die Interessen des Vereines erfordern.

(2) Die Mitglieder unterstützen den Verein finanziell durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages, sowie ideell. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

(4) Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzungen einzuhalten, die Ziele des Vereins zu fördern und Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand verlangen.

(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und informiert über die Tagesordnung. Die Einladung sowie Beschlussunterlagen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen (Poststempel) zu übersenden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Falle beschlussfähig, sofern außer den Vorstandsmitgliedern mindestens weitere 10 % der Mitglieder anwesend sind.

(7) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand diese durch einen eingeschriebenen Brief mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen erneut ein. Diese erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der anwesenden Mitglieder in jedem Falle beschlussfähig.

(8) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie Kandidatenvorschläge für Wahlen kann jedes Mitglied aufstellen.

(9) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.

(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung entscheidet diese ggf. über die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte.

(11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(12) Mitglieder sowie Mitarbeiter/innen haben das Recht auf Anwesenheit sowie Rederecht.

(13) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

(14) Juristische Personen und Vereinigungen werden als Mitglied durch einen Bevollmächtigten vertreten. Sie haben eine Stimme.

(15) Ein Mensch hat nur eine Stimme, unabhängig davon, ob er mehrere Voraussetzungen für das Stimmrecht in sich vereinigt.

(16) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(17) Wahlen und Abwahlen zum Vorstand erfolgen durch geheime Abstimmung.

(18) Ansonsten wird offen abgestimmt.

(19) Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen. Dieses enthält insbesondere Angaben über Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit der Versammlung, die zur Abstimmung gestellten Anträge, Abstimmungsergebnisse. Der Vorstand benennt eine/n Protokollführer/in. Protokollführer/in und Versammlungsleiter/in unterzeichnen das Protokoll.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern eine/n Vorstandsvorsitzende/n.

(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit bestimmen.

(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einem Wahlgang. Gewählt sind die Kandidat/innen in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ggf. eine Stichwahl.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:

(6) Der Vorstand kann Aufgaben an Dritte delegieren.

(7) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung berufen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Hierfür hat der Vorstand eine Aufgabenbeschreibung zu erarbeiten und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

(8) Der Vorstandsvorsitzende beruft die Vorstandssitzungen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Tagen ein. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(11) Über die Vorstandssitzungen hat der Vorstand ein Festlegungsprotokoll zu fertigen und es den Vorstandsmitgliedern zuzusenden. Dieses enthält insbesondere Angaben über Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, die zur Abstimmung gestellten Anträge, Abstimmungsergebnisse.

(12) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (Telefon, Fax, etc.) gefasst werden. Auch in diesem Falle ist ein Festlegungsprotokoll anzufertigen.

(13) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(14) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Rechnungsprüfer/in, welche/r nicht Mitglied des Vorstandes ist. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfung prüft die Kassen und die Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf eines Jahres und berichtet darüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(3) Die Rechnungsprüfung kann nach eigenem Ermessen einen vereidigten Wirtschaftsprüfer heranziehen. Sie muss einen solchen heranziehen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

(4) Die Rechnungsprüfung ist ehrenamtlich.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Die Satzung kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen einer Mitgliederversammlung geändert werden.

(2) Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszweckes ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig. Die Auflösung oder die Änderung des Vereinszweckes können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des entsprechenden Antrages und der den Antrag stellenden Mitglieder fristgemäß geladen wurde.

(3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine externen Liquidatoren bestellt werden, sind der Vorstandsvorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(4) Das nach Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Verein der Freunde und Förderer des Meeresmuseums Stralsund e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden hat.

(5) Sofern zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Anerkennung als gemeinnützig und besonders förderungswürdig Änderungen der Satzung verlangt werden, ist der Vorstand berechtigt, die Satzung entsprechend zu ändern. Der Vorstand informiert die Mitglieder hiervon.

§ 12 Schlussbestimmungen

Die Satzung sowie Veränderungen dieser Satzung treten in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt.

Stralsund, den 3. 9. 2003