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Unesco-Dekade

Land unter... Hochwasser und Umweltbildung

Wasser-Recht

In der Bundesrepublik Deutschland darf niemand nach Belieben Gewässer nutzen oder umgestalten - hierbei ist vielmehr ein umfangreiches gesetzliches Regelwerk zu beachten (das gilt übrigens nicht nur für Bürger oder Unternehmen, sondern auch für staatliche Einrichtungen). Das wichtigste Gesetz in Deutschland ist hierbei das Wasserhaushaltsgesetz (abgekürtz WHG).

Wasserhaushaltsgesetz

Dieses Gesetz besagt, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern sind. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen zu unterbleiben haben (dieses Vorsorgeprinzip ist im vgl. §1a WHG festgeschrieben, es findet sich auch in anderen Umweltgesetzen wieder).

Die Gewässer, auch das Grundwasser und die Küstengewässer, werden vollkommen der staatlichen Aufsicht unterstellt. Wer Gewässer benutzen (also z.B. Wasser entnehmen oder Stoffen einleiten) will, braucht dazu grundsätzlich eine behördliche Zulassung (vgl. §§2, 7 und 8WHG). (Hiervon ausgenommen sind der Gemeingebrauch - d.h. Nutzungen wie das Baden, die üblicherweise jedem erlaubt sind - sowie der Eigentümer- und Anliegergebrauch.)

Die zuständige Wasserbehörde darf z.B. einem Industriebetrieb eine Erlaubnis zur Abwassereinleitung nur erteilen, wenn bestimmten Mindestanforderungen eingehalten sind, d.h. wenn die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (vgl. §7a WHG). Die Mindestanforderungen werden nicht im Wasserhaushaltsgesetz sondern in der Abwasserverordnung des Bundes näher konkretisiert (auch das ist in anderen Bereichen des Umweltrechts genauso - dass ein Gesetz nur den groben Rahmen schafft und dieser durch ein untergesetzliches Regelwerk klarer beschrieben wird). Damit soll - vorsorgend - die Reinhaltung der Gewässer gesichert werden.

Die Behörden können auch weitergehende Schritte unternehmen, sie können sogar eine Einleitung ganz verbieten, wenn das an dem betroffenen Gewässer für die Wasserqualität bzw. entsprechend der Nutzung des Gewässers erforderlich ist (vgl. §6 WHG).

Ein besonderes Augenmerk wird auf wassergefährdende Stoffe gelegt (z.B. Heizöl und Kraftstoffe). Für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Umgang mit ihnen werden - gestaffelt nach der Menge und Gefährlichkeit der Stoffe - entsprechende Sicherheitsanforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen gestellt (vgl. §§ 19a ff, 19g ff WHG).

Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt, macht sich nach dem Strafgesetzbuch (§324 StGB) strafbar. Zivilrechtliche Schadensersatzpflichten sind im WHG selbst (§22) und im Umwelthaftungsgesetz - UmweltHG (BGBl. 1990 I, S. 2634) geregelt.

Das WHG regelt auch den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 18b WHG)sowie die Benennung von Gewässerschutzbeauftragten in Unternehmen (§§ 21a ff WHG).

Für den Hochwasserschutz sind die Bestimmungen zum Ausbau von Gewässern (§31 WHG) von Bedeutung. §31(1) besagt: "Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen." Solche Gründe können z.B. die Nutzung der Wasserkraft oder die Schifffahrt sein. Es ist sehr schwer, im Einzelfall abzuwägen, was wichtiger ist. Deshalb müssen Maßnahmen, die ein Gewässer (bzw. seine Ufer) wesentlich verändern (z.B. der "Gewässerausbau" für die Schifffahrt) einem umfangreichen Prüfungsverfahren - dem Planfeststellungsverfahren - unterzogen werden, in dem wegen der großen Bedeutung solcher Maßnahmen auch Bürger ihre Stimme erheben können.

§32 WHG regelt die Festlegung von Überschwemmungsgebieten (also den Gebieten, die wasserseitig von den Deichen liegen, und bei Hochwasser - als Puffer - überschwemmt werden sollen). Diese für den Hochwasserschutz so wichtigen Flächen sollen in ihrer Funktion erhalten werden; frühere Überschwemmungsgebiete sollen, sofern sie noch geeignet sind, möglichst wieder hergestellt werden. - Diese Forderungen haben Gültigkeit, "wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen". Im Übrigen sind die Länder für den Hochwasserschutz zuständig; sie sollen ihre Maßnahmen abstimmen, wenn sich diese erheblich auf andere Bundesländer auswirken (das betrifft insbesondere die Wirkung auf stromabwärts gelegene Flussabschnitte).

Das Wasserhaushaltsgesetz ist, wie das gesamte Umweltrecht einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen; wer sich vertiefend damit befassen will, sollte sich eine aktuelle Ausgabe beschaffen. Eine gute Quelle ist jeweils die neuste Auflage des Taschenbuches "Umweltrecht" (Beck-Texte im dtv).

zusätzliche Quelle: http://www.umweltbundesamt.de//wasser/index.htm

Hochwasserschutzgesetz

Im Sommer 2004 beschloss der Bundestag ein neues Hochwasserschutzgesetz. Ziel ist, den Flüssen mehr Raum zu geben. Dazu müssen u.a. die Länder Überschwemmungsgebiete festsetzen - das sind Gebiete, die bei starkem Hochwasser überflutet werden können und dürfen; in diesen Gebieten dürfen z.B. keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden. In den Abflussbereichen von Überschwemmungsgebieten wird spätestens 2013 der Ackerbau eingestellt, um Erosionsgefahren zu vermindern.

Unter http://www.bmu.de/gewaesserschutz/downloads/doc/4395.php: informiert das Bundesumweltministerium über das Hochwasserschutzgesetz, auch mit Download des Gesetzestextes.

Wasserrahmenrichtlinie der EU

Im Jahr 2000 hat die EU eine Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL) verabschiedet. Damit wird das Ziel verfolgt, europaweit bis zum Jahr 2015 einen guten ökologischen - und zwar möglichst natürlichen - Zustand aller Gewässer herzustellen. Diese Richtlinie ist auch für Deutschland verbindlich, weshalb sie hier vorgestellt werden soll.

Ein erster Schritt zur Realisierung ist die Bestandsaufnahme von Flussgebietseinheiten. So ergab bspw. die 2004 in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführte Bestandsaufnahme, dass fast 90% aller Fließgewässer, 100% der Küstengewässer und 34% der Seen keinen natürlichen Zustand aufweisen. Ein solcher natürlicher Zustand erfordert nicht nur eine gute Wasserqualität (die Badegewässer in M-V sind größtenteils in Ordnung), sondern auch das Gewässerbett sollte den natürlichen Zustand aufweisen - das aber ist aufgrund menschlicher Eingriffe wie z.B. Flussbegradigungen, dem Bau von Sperrwerken oder Deichen - kaum noch der Fall.

In einem nächsten Schritt sind Überwachungsprogramme zu erarbeiten, und es sollen Pläne aufgestellt werden, wie die Zustände der Gewässer verbessert werden können.

Die WRRL berücksichtigt auch das Grundwasser und gibt hier das Ziel eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustandes vor.

Quelle: Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.): Planen, Gestalten, Bewahren. Daten und Fakten zur Umweltpolitik 2003/2004. Schwerin, 2005, S. 17

www.wrrl-mv.de/ - Umsetzung der WRRL in Mecklenburg-Vorpommern